Der Kabelanschluss in einer Mietwohnung ist nur noch bis zum 30. Juni 2024 gemäß § 2 Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
…
15. die Kosten,
a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,
bis zum 30. Juni 2023 …,
b) des Betriebs des mit einem Breitbandnetz …
bis zum 30. Juni 2023 …
c) …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 2 Nr. 15 BetriebsKV umlagefähig. Auch wer den vorhandenen Kabelanschluss gar nicht nutzen will, musste ihn bezahlen. Auch die Kosten für Antennenanlagen sind dann nicht mehr umlagefähig.
In der zum 1. Dezember 2021 geltenden Fassung sah § 2 BetriebsKV vor, dass der im Rahmen eines Sammelvertrags in einer Wohnung verlegte Kabelanschluss im Rahmen der Betriebskostenabrechnung abgerechnet werden konnte. Es galt das sogenannte Nebenkostenprivileg. Davon profitierten Wohnungsmieter insofern, als dass für vom Vermieter beauftragte Sammelanlagen erzielte günstigere Preise weitergegeben werden konnten. Andererseits gab es viele Mieter, die einfach nur eine günstige bzw. unentgeltliche Übertragung zum Beispiel über DVB-T2 wählen wollten. Diese Mieter waren gezwungen, einen „teuren“ Kabelanschluss zu bezahlen, den sie überhaupt nicht wollten oder den sie sogar nicht nutzten.
Dies hat der Gesetzgeber geändert. Vermieter dürfen Gebühren für Kabelanschlüsse künftig nicht mehr auf die Mieter umlegen: mit dem Auslaufen der Übergangsregelung nach § 2 Nr. 15 BetriebsKV zum 30. Juni 2024 dürfen die Kosten privater Verteilanlagen für Antennenanlagen und Breitbandkabel nicht mehr im Rahmen der Betriebskosten auf die angeschlossenen Wohnungen umgelegt werden. Dies gilt bereits für ab dem 1. Dezember 2021 neu errichtete Anlagen.
Wenn ein betroffener Mieter weiterhin das Fernsehprogramm über Kabel empfangen möchte, muss er einen Einzelvertrag mit dem örtlichen Kabelnetzbetreiber abschließen. Wer den Kabelanschluss nicht mehr will, muss nichts tun. Der Anschluss wird dann abgeschaltet.
Gemäß § 2 Nummer 15 c BetriebsKV gilt eine zeitliche Beschränkung für die Umlegung von Kosten einer Glasfaserstruktur im Hinblick auf die Kosten des Betriebsstroms sowie eines Bereitstellungsentgelts wie bei den Antennenanlagen und dem Kabelanschluss nicht. Diese Kosten können auch nach dem 30. Juni 2024 in der Betriebskostenabrechnung noch geltend gemacht werden.
Für Leistungsempfänger nach dem SGB II und dem SGB XII müssen künftig die Kosten für einen Kabelanschluss bzw. für eine Antennenanlage nicht mehr ersetzt werden. Die Kosten für den Kabelanschluss sind dann mit dem monatlichen Regelbedarf zu finanzieren. Gemäß den Prognosen des Deutschen Bundestages ergeben sich so Entlastungen für die Kommunen in Höhe von ca. 60 Millionen € und für den Bund um ca. 140 Millionen € jährlich (vgl. Bericht über die Auswirkungen der Änderungen von § 2 Nummer 15 der Betriebskostenverordnung auf die Höhe der Bedarfe nach dem SGB II und SGB XII, BT-Drucksache 20/1654).
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