Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Mietmängel – Überblick
      • 1. Zum Begriff des Mangels
      • 2. Mangelanzeige
      • 3. Minderung, Schadenersatz, …
      • 4. Einzelne Fallgruppen
      • 5. Weitere Praxisfragen
    • Betriebskosten – Überblick
      • 1. Begriff & Grundsätzliches
      • 2. Betriebskostenarten
      • 3. Vereinbarungen
      • 4. Abrechnung
    • Typische Streitpunkte – Überblick
      • 1. Schönheitsreparaturen
      • 2. Tierhaltung
      • 3. Mietsicherheiten
      • 4. Mieterhöhung
      • 5. Sonderfragen des Mietverhältnisses
      • 6. Kosten und Gebühren im Mietrecht
    • Beendigung des Mietverhältnisses – …
      • 1. Kündigungstatbestände
      • 2. Form und Frist der Kündigung
      • 3. Räumung
      • 4. Allgemeine Fragestellungen
    • Wohnungseigentumsrecht – Einführung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt
Beitrag in:Mietmängel - Überblick→ Abschnitt:4. Einzelne Fallgruppen

Urteile zum Lüftungsverhalten des Mieters

VG Wort - ZählpixelDie Notwendigkeit eines täglichen drei- bis viermaligen Lüftens kann einen Fehler der Mietsache begründen, auf den zumindest hinzuweisen oder der als vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung über die Mietsache einer gesonderten Einigung der Parteien bedarf. Dies führt jedenfalls das Landgericht Aachen ausdrücklich in einem Berufungsurteil vom 2. Juli 2015 (LG Aachen 2 S 327/14, Rdnr. 14) aus.

  • 1. Möblierung an einer Außenwand
  • 2. mehr als 6 Stoßlüftungsvorgänge
  • 3. Weiterführende Beiträge und Rechtsgrundlagen

1. Möblierung an einer Außenwand

Selbst wenn nur eine Kombination aus normalem Lüftungsverhalten und Möblierung bzw. Möblierung und unterbliebener überobligationsmäßiger Lüftung/Heizung einen Schimmelbefall ermöglicht, bleibt es bei dem zuvor Ausgeführten (s. o. LG Aachen).

Urteil SG Aachen vom 2. Juli 2015, 2 S 327/14, Rdnr. 13

(b) Allerdings hat der Sachverständige seine Erläuterungen insoweit eingeschränkt, als die Möblierung des Schlafzimmers der Beklagten als zusätzliches Problem für die ausreichenden Belüftungsmöglichkeiten hinzutrete. Die an der Außenwand befindlichen Schränke haben danach zu einer Absenkung der Innenoberflächentemperatur geführt, was wiederum durch ein verstärktes Lüftungs- und Heizungsverhalten habe ausgeglichen werden müssen. Die Aussage, auch normales Lüftungsverhalten hätte den Schimmelpilzbefall verhindert, gelte nur, wenn man die Problematik der Möblierung nicht berücksichtige. Daraus folgt im Ergebnis unmissverständlich, dass die Schadensursache in einer Kombination aus normalem Lüftungsverhalten und Möblierung bzw. Möblierung und unterbliebener überobligationsmäßiger Lüftung/Heizung gelegen hat.

Mieträume müssen in bauphysikalischer Hinsicht so beschaffen sein, dass bei einem Wandabstand der Möbel von nur wenigen Zentimetern, wie er im allgemeinen bereits durch das Vorhandensein einer Scheuerleiste gewährleistet ist, sich Feuchtigkeitsschäden durch Tauwasserniederschlag nicht bilden können (vgl. dazu u. a. ein Urteil des LG Münster vom 22. März 2011, LG Münster 3 S 208/10, mit weiteren Hinweisen).

Urteil des LG Münster vom 22. März 2011, 3 S 208/10, Rdnr. 6

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die vom Beklagten direkt an die Wand gestellten Schränke möglicherweise mitursächlich für die Entstehung des Schimmels waren und dass der Schimmel möglicherweise zu vermeiden gewesen wäre, wenn die Schränke einen Abstand von 8-10 cm zur Wand gehabt hätten. Denn unstreitig wies die Klägerin den Beklagten nicht darauf hin, dass aufgrund der besonderen Wandtapete im Schlafzimmer Schränke mindestens mit einem Abstand von 8-10 cm von der Wand gestellt werden müssen. Es gehört zur Gebrauchstauglichkeit eines Wohnraums, dass er in üblicher Art mit Möbeln eingerichtet werden kann. Mieträume müssen in bauphysikalischer Hinsicht so beschaffen sein, dass bei einem Wandabstand der Möbel von nur wenigen Zentimetern, wie er im allgemeinen bereits durch das Vorhandensein einer Scheuerleiste gewährleistet ist, sich Feuchtigkeitsschäden durch Tauwasserniederschlag nicht bilden können, vgl. LG Hamburg, Urteil vom 29.08.1997, 311 S 88/96, WuM 2000, 329; Schmidt/Futterer a.a.O., § 536 BGB Rn.212; AG Osnabrück, Urteil vom 4. 7. 2005 – 14 C 385/04, NZM 2006, 224 (225).

aber:

  • blank

    Schimmel durch Wärmebrücken: Mietminderung nur im Ausnahmefall | BGH

    Wärmebrücken und Schimmel: Der BGH verneint regelmäßig einen Mietmangel. Wann dennoch Mietminderung möglich ist und welche Ausnahmen gelten.

    … | mehr

2. mehr als 6 Stoßlüftungsvorgänge

Das LG Berlin entschied, dass es den Mietern nicht zumutbar ist, mehr als sechs Stoßlüftungsvorgänge vorzunehmen (vgl. Urteil des LG Berlin vom 15. April 2016 – 65 S 400/15):

Urteil des LG Berlin vom 15. April 2016 – 65 S 400/15, Rdnr. 29

[29] Nach dem eingeholten Gutachten und den ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen T. steht auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die Wohnung infolge der ausgesprochen dichten Kunststofffenster dadurch ausgezeichnet ist, dass der erforderliche Luftaustausch zum Abtransport der beim Wohnen eingebrachten Feuchtigkeit ausschließlich durch das Lüftungsverhalten der Nutzer erfolgen kann. Bei der von dem Kläger mit seiner Ehefrau und den drei Töchtern bewohnten Wohnung führt das zu einem Lüftungsaufwand, der von einem Mieter weder als üblich vorhergesehen werden noch dann auch verlangt werden kann. Es ist dem Amtsgericht in seiner Bewertung zu folgen, dass nur täglich mehr als 6 Lüftungsvorgänge (Stoßlüftungen durch vollständig geöffnete Fenster) zu einer sicheren Verhinderung von Schimmelbefall führen. Zwar macht die Beklagte zu Recht darauf aufmerksam, dass die Ausführungen des Sachverständigen zu den Folgen des Duschens der Familienmitglieder für den Lüftungsaufwand nur auf einer Simulation, also einer Annahme typischer Umstände beruhen. Zu berücksichtigen ist aber, dass zum Wohnen nicht nur das Duschen, sondern auch das Kochen, Wäschewaschen und -trocknen gehört, ebenso die in der Wohnung lebenden Personen natürlicherweise durch die Atmung und das Schwitzen die Luftfeuchtigkeit erhöhen. Diese Aspekte und den dadurch gegebenen üblichen Feuchtigkeitseintrag hat der Sachverständige gar nicht gesondert berücksichtigt, sondern seine Ausführungen beschränkten sich allein auf das Duschen der Familie.

Lüften über das Treppenhaus – Rechtsprechung

Gerichte haben mehrfach entschieden, dass ein Lüften ausschließlich über das Treppenhaus regelmäßig nicht zumutbar ist und kein vertragsgemäßes Lüftungskonzept darstellt.

Eine Übersicht zu möglichen Minderungsquoten bei verschiedenen Sachverhalten (Fehlen einer Steckdose, Schimmel, Schwalbenflug, …) habe ich mit Links zu Urteilen in den Datenbanken der Gerichte in dem folgenden Beitrag veröffentlicht:

  • blank

    Mietminderungstabelle – Gerichtliche Minderungsquoten von 0 % bis 100 %

    Mietminderungstabelle: Gerichtliche Minderungsquoten von 0 % bis 100 % bei typischen Mietmängeln. Prozentbereich auswählen und Entscheidung vergleichen.

    … | mehr

3. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Lüftungsverhalten, Schimmel und Mietminderung hängen häufig zusammen. Wenn es um „Treppenhauslüften“ oder Zumutbarkeit geht, stellen sich meist Anschlussfragen zur Mietminderung, zu Gesundheitsgefahren und – im Extremfall – zur Kündigung.

  • blank

    Schimmel durch Wärmebrücken: Mietminderung nur im Ausnahmefall | BGH

    Wärmebrücken und Schimmel: Der BGH verneint regelmäßig einen Mietmangel. Wann dennoch Mietminderung möglich ist und welche Ausnahmen gelten.

    … | mehr
  • blank

    Schmerzensgeld bei Schimmel in der Wohnung – Voraussetzungen, Nachweis & Rechtsprechung

    Wann besteht Anspruch auf Schmerzensgeld bei Schimmelpilz? Überblick zu Voraussetzungen, Nachweis der Gesundheitsgefährdung und aktueller Rechtsprechung.

    … | mehr
  • blank

    Wasserschäden in der Mietwohnung – Mietminderung, Schadensersatz & Aufwendungsersatz

    Wasserschaden in der Mietwohnung: Wann besteht Anspruch auf Mietminderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz? Übersicht der Rechte des Mieters mit Beispielen aus der Rechtsprechung.

    … | mehr
  • blank

    Mietminderungstabelle – Gerichtliche Minderungsquoten von 0 % bis 100 %

    Mietminderungstabelle: Gerichtliche Minderungsquoten von 0 % bis 100 % bei typischen Mietmängeln. Prozentbereich auswählen und Entscheidung vergleichen.

    … | mehr
Siehe auch:
§ 536 BGB · § 536a BGB · § 543 BGB · § 569 BGB

Schreiben Sie einen Kommentar,
stellen Sie eine Frage Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Bitte beachten Sie: Fragen sollten sich inhaltlich auf den obenstehenden Beitrag beziehen.


Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG

 

Ende