Die Notwendigkeit eines täglichen drei- bis viermaligen Lüftens kann einen Fehler der Mietsache begründen, auf den zumindest hinzuweisen oder der als vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung über die Mietsache einer gesonderten Einigung der Parteien bedarf. Dies führt jedenfalls das Landgericht Aachen ausdrücklich in einem www.justiz.nrw.deBerufungsurteil vom 2. Juli 2015 (2 S 327/14, Rdnr. 14) aus.
1. Möblierung an einer Außenwand
Selbst wenn nur eine Kombination aus normalem Lüftungsverhalten und Möblierung bzw. Möblierung und unterbliebener überobligationsmäßiger Lüftung/Heizung einen Schimmelbefall ermöglicht, bleibt es bei dem zuvor Ausgeführten (s. o. LG Aachen).
(b) Allerdings hat der Sachverständige seine Erläuterungen insoweit eingeschränkt, als die Möblierung des Schlafzimmers der Beklagten als zusätzliches Problem für die ausreichenden Belüftungsmöglichkeiten hinzutrete. Die an der Außenwand befindlichen Schränke haben danach zu einer Absenkung der Innenoberflächentemperatur geführt, was wiederum durch ein verstärktes Lüftungs- und Heizungsverhalten habe ausgeglichen werden müssen. Die Aussage, auch normales Lüftungsverhalten hätte den Schimmelpilzbefall verhindert, gelte nur, wenn man die Problematik der Möblierung nicht berücksichtige. Daraus folgt im Ergebnis unmissverständlich, dass die Schadensursache in einer Kombination aus normalem Lüftungsverhalten und Möblierung bzw. Möblierung und unterbliebener überobligationsmäßiger Lüftung/Heizung gelegen hat.
Mieträume müssen in bauphysikalischer Hinsicht so beschaffen sein, dass bei einem Wandabstand der Möbel von nur wenigen Zentimetern, wie er im allgemeinen bereits durch das Vorhandensein einer Scheuerleiste gewährleistet ist, sich Feuchtigkeitsschäden durch Tauwasserniederschlag nicht bilden können (vgl. dazu u. a. ein www.justiz.nrw.deUrteil des LG Münster vom 22. März 2011, 3 S 208/10, mit weiteren Hinweisen).
Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die vom Beklagten direkt an die Wand gestellten Schränke möglicherweise mitursächlich für die Entstehung des Schimmels waren und dass der Schimmel möglicherweise zu vermeiden gewesen wäre, wenn die Schränke einen Abstand von 8-10 cm zur Wand gehabt hätten. Denn unstreitig wies die Klägerin den Beklagten nicht darauf hin, dass aufgrund der besonderen Wandtapete im Schlafzimmer Schränke mindestens mit einem Abstand von 8-10 cm von der Wand gestellt werden müssen. Es gehört zur Gebrauchstauglichkeit eines Wohnraums, dass er in üblicher Art mit Möbeln eingerichtet werden kann. Mieträume müssen in bauphysikalischer Hinsicht so beschaffen sein, dass bei einem Wandabstand der Möbel von nur wenigen Zentimetern, wie er im allgemeinen bereits durch das Vorhandensein einer Scheuerleiste gewährleistet ist, sich Feuchtigkeitsschäden durch Tauwasserniederschlag nicht bilden können, vgl. LG Hamburg, Urteil vom 29.08.1997, 311 S 88/96, WuM 2000, 329; Schmidt/Futterer a.a.O., § 536 BGB Rn.212; AG Osnabrück, Urteil vom 4. 7. 2005 – 14 C 385/04, NZM 2006, 224 (225).
bei älterem Wohnraum kann durchaus streitig sein, ob er tatsächlich bauphysikalisch so beschaffen sein muss, dass Möbel an die Wand gestellt werden können:
2. mehr als 6 Stoßlüftungsvorgänge
Das LG Berlin entschied, dass es den Mietern nicht zumutbar ist, mehr als sechs Stoßlüftungsvorgänge vorzunehmen (vgl. Urteil des LG Berlin vom 15. April 2016 – 65 S 400/15):
[29] Nach dem eingeholten Gutachten und den ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen T. steht auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die Wohnung infolge der ausgesprochen dichten Kunststofffenster dadurch ausgezeichnet ist, dass der erforderliche Luftaustausch zum Abtransport der beim Wohnen eingebrachten Feuchtigkeit ausschließlich durch das Lüftungsverhalten der Nutzer erfolgen kann. Bei der von dem Kläger mit seiner Ehefrau und den drei Töchtern bewohnten Wohnung führt das zu einem Lüftungsaufwand, der von einem Mieter weder als üblich vorhergesehen werden noch dann auch verlangt werden kann. Es ist dem Amtsgericht in seiner Bewertung zu folgen, dass nur täglich mehr als 6 Lüftungsvorgänge (Stoßlüftungen durch vollständig geöffnete Fenster) zu einer sicheren Verhinderung von Schimmelbefall führen. Zwar macht die Beklagte zu Recht darauf aufmerksam, dass die Ausführungen des Sachverständigen zu den Folgen des Duschens der Familienmitglieder für den Lüftungsaufwand nur auf einer Simulation, also einer Annahme typischer Umstände beruhen. Zu berücksichtigen ist aber, dass zum Wohnen nicht nur das Duschen, sondern auch das Kochen, Wäschewaschen und -trocknen gehört, ebenso die in der Wohnung lebenden Personen natürlicherweise durch die Atmung und das Schwitzen die Luftfeuchtigkeit erhöhen. Diese Aspekte und den dadurch gegebenen üblichen Feuchtigkeitseintrag hat der Sachverständige gar nicht gesondert berücksichtigt, sondern seine Ausführungen beschränkten sich allein auf das Duschen der Familie.
Eine Übersicht zu möglichen Minderungsquoten bei verschiedenen Sachverhalten (Fehlen einer Steckdose, Schimmel, Schwalbenflug, …) habe ich mit Links zu Urteilen in den Datenbanken der Gerichte in dem folgenden Beitrag veröffentlicht:
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