Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 174 BGB – Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

(4 Beiträge mit § 174 BGB – Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

  •       Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 174 BGB – Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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