§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
- Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 174 BGB angesprochen:
Unpfändbarkeit des Erstattungsanspruches des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung
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Schmerzensgeld bei Schimmelpilz
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Die Vorlage der Originalvollmacht bei der Kündigung durch einen Vertreter
... bei der Kündigung durch einen Vertreter muss der schriftlichen Erklärung eine Originalvollmacht beigefügt werden – ansonsten droht die Zurückweisung ...... | mehr
Kündigungstatbestände und Formalien der Kündigung
Kündigungstatbestände und Formalien der Kündigung ... | ... kurzer Überblick zu den Kündigungstatbeständen der §§ 540, 544, 573 ff. BGB ...... | mehr