Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 273 BGB – Zurückbehaltungsrecht

(4 Beiträge mit § 273 BGB – Zurückbehaltungsrecht)

 

Dem Zurückbehaltungsrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass es treuwidrig wäre, wenn eine Partei aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis die ihr zustehende Leistung verlangen würde, ohne die Gegenleistung zu erbringen.

Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 273 Zurückbehaltungsrecht

  • (1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
  • (2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
  • (3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

zur Übersicht BGB

In den folgenden Beiträgen habe ich § 273 BGB erwähnt:

Das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht gemäß § 556 b Abs. 2 BGB

12. Juli 2017, aktualisiert am 11. Dezember 2020 | Kommentar schreiben

Zum Nachteil des Wohnraummieters dürfen dessen Rechte auf Ausübung der Aufrechnung und eines Zurückbehaltunsgrechtes nicht ausgeschlossen werden. Der Mieter muss die ... | mehr

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In einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnraum kann der Mieter bei Nichtabrechnung über die Nebenkostenvorauszahlungen nicht die vollständige Rückzahlung der gemäß § ... | mehr

Nebenkosten – Vorauszahlungsanspruch, Nebenkostenabrechnung, Belegeinsichtsrecht

1. März 2016, aktualisiert am 11. Dezember 2020 | 2 Kommentare

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Das Zurückbehaltung- bzw. Leistungsverweigerungsrecht des Mieters bei Mietmängeln

25. Januar 2016, aktualisiert am 11. Dezember 2020 | Kommentar schreiben

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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 273 BGB – Zurückbehaltungsrecht abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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