§ 546 BGB – Rückgabepflicht des Mieters
(4 Beiträge mit § 546 BGB – Rückgabepflicht des Mieters)
§ 546 Rückgabepflicht des Mieters
- (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
- (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 546 BGB angesprochen:
Die besenreine Rückgabe der Mietsache
Was bedeutet ordnungsgemäßer Zustand? ... | Was muss der Mieter bei der Rückgabe tun? ... | 1. Fenster ... | 2. Grundreinigung ... | 3. Heizkörper , Türen, ...... | mehr
Pflicht zum Rückbau – Herstellung des ursprünglichen Zustandes
... den Mieter trifft bei Rückgabe der Mietsache eine Pflicht zum Rückbau von Einrichtungen - die Nichterfüllung der Pflicht kann zum Schadenersatz führen ...... | mehr
Entschädigungsanspruch des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
§ 546 a BGB regelt einen Entschädigungsanspruch des Vermieters, wenn der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig zurückgibt ...... | mehr
Erneuerung, Reinigung und Rückbau des Teppichbodens
... mitvermieteter Teppichboden ... | Schadensersatz und Selbstvornahmerecht | Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch | Reinigungspflicht | Rückbau ...... | mehr