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§ 546 BGB – Rückgabepflicht des Mieters
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§ 546 Rückgabepflicht des Mieters
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- (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
- (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:
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