§ 556 b BGB – Fälligkeit der Miete
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§ 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- (1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.
- (2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 556 b BGB angesprochen:
Das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht gemäß § 556 b Abs. 2 BGB
... entgegen einer vertraglichen Bestimmung kann der Mieter gegen eine Mietforderung gemäß § 556 b BGB aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben ...... | mehr
Zur unpünktliche Zahlung des Mietzinses und deren Folgen
Mieter müssen die Miete bis zum 3. Werktag überweisen (eine Gutschrift bis dahin ist nicht erforderlich) – bei unpünktlicher Zahlungen droht die Kündigung ...... | mehr
Schönheitsreparaturen zum Ende des Mietverhältnisses – Schadensersatzanspruch des Vermieters
Der Mieter muss Schönheitsreparaturen von sich aus leisten. Schadensersatz kann der Vermieter nach erfolgloser Aufforderung unter Fristsetzung fordern ...... | mehr
Das Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht des Mieters bei Mietmängeln
... Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB und Leistungsverweigerungsrecht des Mieters gemäß § 320 BGB bei Mietmängeln ... | ... zur Geltendmachung und zur Höhe ... | mehr