Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 569 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung …

(4 Beiträge mit § 569 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung …)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

  • (1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
  • (2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
  • (2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
  • (3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
    • 1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
    • 2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
    • 3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
  • (4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
  • (5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.

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Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 569 BGB angesprochen:


  • Beleidigungen gegenüber Mitmietern oder dem Vermieter 1
    Beleidigungen gegenüber Mitmietern oder dem Vermieter
    Zur Kündigung berechtigen Beleidigungen, wenn sie so schwerwiegend sind, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann ...... | mehr
  • Unwirksamkeit der Verzugskündigung durch Zahlung 2
    Unwirksamkeit der Verzugskündigung durch Zahlung
    Durch eine rechtzeitige Zahlung des Rückstandes kann der Mieter eine Kündigung ggf. unwirksam machen - die §§ 543 und 569 BGB benennen die Voraussetzungen ...... | mehr
  • Kündigungstatbestände und Formalien der Kündigung 3
    Kündigungstatbestände und Formalien der Kündigung
    Kündigungstatbestände und Formalien der Kündigung ... | ... kurzer Überblick zu den Kündigungstatbeständen der §§ 540, 544, 573 ff. BGB ...... | mehr
  • Außerordentliche fristlose Kündigung durch den Mieter wegen Mängeln 4
    Außerordentliche fristlose Kündigung durch den Mieter wegen Mängeln
    ... außerordentliche fristlose Kündigung durch den Mieter wegen Mängeln ... | ... zu den Voraussetzungen und Folgen der außerordentlichen Kündigung im Mietrecht... | mehr

 

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch


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§ 174 BGB – Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten (2)
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§ 551 BGB – Begrenzung und Anlage von … (1)
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§ 558 a BGB – Form und Begründung der Mieterhöhung (1)
§ 558 b BGB – Zustimmung zur Mieterhöhung (1)
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