§ 174 BGB – Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
(4 Beiträge mit § 174 BGB – Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten)
§ 174 BGB ermöglicht die Zurückweisung einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung wegen fehlender Vollmachtsvorlage und spielt im Mietrecht vor allem bei Kündigungen eine Rolle.
- Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 174 BGB angesprochen:
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