§ 546 BGB – Rückgabepflicht des Mieters
(4 Beiträge mit § 546 BGB – Rückgabepflicht des Mieters)
§ 546 BGB verpflichtet den Mieter zur Rückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses und bildet die Grundlage für Räumungs- und Herausgabeansprüche.
- (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
- (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 546 BGB angesprochen:
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Erneuerung, Reinigung und Rückbau des Teppichbodens... mitvermieteter Teppichboden ... | Schadensersatz und Selbstvornahmerecht | Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch | Reinigungspflicht | Rückbau ...
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