Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 546 BGB – Rückgabepflicht des Mieters

(4 Beiträge mit § 546 BGB – Rückgabepflicht des Mieters)
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 546 Rückgabepflicht des Mieters

  • (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
  • (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

zum Stichwort BGB

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 546 BGB angesprochen:



  • Die besenreine Rückgabe der Mietsache
    Was bedeutet ordnungsgemäßer Zustand? ... | Was muss der Mieter bei der Rückgabe tun? ... | 1. Fenster ... | 2. Grundreinigung ... | 3. Heizkörper , Türen, ...... | mehr
  • Leiter mit Farbrolle und Eimer
    Pflicht zum Rückbau – Herstellung des ursprünglichen Zustandes
    ... den Mieter trifft bei Rückgabe der Mietsache eine Pflicht zum Rückbau von Einrichtungen - die Nichterfüllung der Pflicht kann zum Schadenersatz führen ...... | mehr
  • Schlüsselbund
    Entschädigungsanspruch des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
    § 546 a BGB regelt einen Entschädigungsanspruch des Vermieters, wenn der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig zurückgibt ...... | mehr
  • silberne Waage
    Er­neu­erung, Rei­ni­gung und Rück­bau des Tep­pich­bo­dens
    ... mitvermieteter Teppichboden ... | Schadensersatz und Selbstvornahmerecht | Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch | Reinigungspflicht | Rückbau ...... | mehr

 

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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