Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in  ▸Mietmängel - Einführung▸1. Zum Begriff des Mangels

Mietminderungstabelle – Gerichtliche Minderungsquoten von 0 % bis 100 %

VG Wort - Zählpixel Wie viel Prozent Mietminderung sind möglich?

Die Höhe der Mietminderung hängt vom konkreten Mangel und seiner Intensität ab (§ 536 BGB). Unten finden Sie gerichtliche Minderungsquoten von 0 % bis 100 % – per Prozentbereich können Sie direkt zur passenden Quote springen.

Mietminderungstabelle

Von 0 % bis 100 % – passenden Bereich auswählen:

Minderungsquoten nach Prozent
0 % 3 % 4 % 5 % 8 % 10 % 15 % 20 %
25 % 30 % 50 % 60 % 80 % 85 % 100 % 25–85 %

Minderung Sachverhalt Urteil (Gericht · Datum · Az.)
0 % Minderung
0 % Fehlen einer Steckdose im Flur LG Berlin 67 S 481/06
0 % Schimmel an Büchern LG Köln 10 S 241/08
0 % Schwalbenflug AG Eisleben 21 C 118/06
3 % Minderung
3 % Optische Mängel im Bad AG Köln 201 C 481/10
3 % Schaden an der Duschkabine AG Gießen 48 C 48/15
3 % Unzureichende Warmwasserversorgung im Mehrpersonenhaushalt (gleichzeitig Duschen und Geschirr spülen unmöglich) AG Köln 220 C 152/07
4 % Minderung
4 % Geruch im Treppenhaus AG Gießen 48 C 48/15
4 % Mangelnde Entlüftung des Bades und der Toilette in der Nachtzeit AG Köln 209 C 181/08
4 % Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit eines kleinen Balkons AG Köln 221 C 345/12
5 % Minderung
5 % Nur ein Tiefgaragenschlüssel LG Bonn 6 S 90/09
5 % Verschattung durch Baumbestand AG Charlottenburg 211 C 70/06
5 % Silberfische AG Köln 201 C 254/05
8 % Minderung
8 % Schimmelbefall AG Köln 206 C 161/04
10 % Minderung
10 % Baugerüst – 4 Monate BGH VIII ZR 181/12
10 % Stören der Nachtruhe (lautes Poltern, Herumtrampeln, laute Musik, laute Auseinandersetzungen) AG Bergheim 23 C 147/12
10 % Flächendifferenz von mehr als 10 % BGH VIII ZR 133/03
10 % Ausfall der Telefon- und Internetverbindung LG Essen 10 S 43/16
10 % Oberlichter lassen sich nicht reinigen AG Hagen 6 C 461/81
10 % Geräusche und Beeinträchtigungen durch Marderbefall AG Augsburg 72 C 2081/16
10 % Undichte Fenster mit Hereinregnen AG Horb 1 C 475/01
10 % Lärm von Kinderspielplatz nach 19 Uhr AG Köln 205 C 407/05
10 % Schimmelbildung und Geruch in Laborraum einer Arztpraxis OLG Düsseldorf I 24 U 31/11
15 % Minderung
15 % Aluminiumfenster der „ersten Generation“ AG Dortmund 425 C 10136/10
15 % Fehlende Wasserversorgung AG Köln 201 C 546/10
20 % Mietminderung
20 % Schimmelbildung wegen baulicher Mängel AG Kassel 454 C 4666/09
20 % Mietminderung für Lärmbelästigung durch Hotelbetrieb im Hinterhof LG Berlin 67 S 162/16
20 % Gesundheitsbelastung (z. B. Arbeiten mit Epoxidharz) AG Köln 201 C 546/10
20 % Bauarbeiten und Baulärm im Winter (weitgehend aufgehoben durch LG Kempten) LG Kempten 52 S 2022/15
20 % Wiederaufbau des nicht mehr vorhandenen Aufzuges AG München 425 C 11160/15
20 % Unbenutzbarkeit des Balkons in den Wintermonaten (weitgehend aufgehoben durch LG Kempten) LG Kempten 52 S 2022/15
20 % Lärmbelästigungen AG Wuppertal 92 C 464/02
20 % Durchfeuchtung erheblicher Teile der Decken AG Köln 220 C 8/12
20 % Schimmelpilz AG Rheinberg 13 C 6/04
25 % Minderung
25 % Mangelhafte Heizung (Winter, Temperaturen bis 18 Grad, Brandgefahr) AG Bergheim 26 C 526/09
25 % Durch die Decke eindringendes Wasser OLG Düsseldorf I 24 U 83/11
25 % Schimmelbildung wegen baulicher Mängel und Mitverschulden AG Köln 208 C 310/09
25 % Schimmel im Bad, schadhafter Parkettboden, schadhafte Thermostatventile LG Düsseldorf 24 S 242/94
30 % Minderung
30 % Schadstoffbelastung durch mangelhaften Parkettkleber BGH VIII ZR 411/12
30 % Erheblicher Wassereintritt / Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit von Nebenräumen AG Bonn 201 C 451/13
30 % Brandschäden AG Euskirchen 4 C 188/12
50 % Minderung
50 % Schimmelpilz in einer Gaststätte OLG Düsseldorf I 24 U 6/09
60 % Minderung
60 % Totalausfall der Gasversorgung im Sommer (Heizung, Warmwasser, Kochmöglichkeit) AG Nürnberg 16 C 127/16
60 % Gebrauchsbeeinträchtigung der Küche (Nichtanschluss von Herd, Waschmaschine und Spüle) AG Köln 205 C 143/09
80 % Minderung
80 % Schimmelbildung und Störung durch Trocknungsgeräte LG Köln 1 S 176/11
80 % Schimmelbildung und Störung durch Trocknungsgeräte AG Köln 224 C 100/11
85 % Minderung
85 % Rattenbefall AG Dülmen 3 C 128/12
85 % Totalausfall der Gasversorgung im Winter (Heizung, Warmwasser, Kochmöglichkeit) AG Nürnberg 16 C 127/16
100 % Minderung
100 % Schwerer Wasserschaden AG Köln 205 C 143/09
100 % Befall mit Khaprakäfern AG Aachen 80 C 569/97
25 bis 85 % Minderung
25–85 % Erhebliche Mängel an der Heizungsanlage von Februar bis Mai AG Dortmund 425 C 5019/12
*Die Minderungsquote ist aus der Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten) zu errechnen.
*Ein Mangel ist die für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache von dem im Mietvertrag Vereinbarten.
*Die Prozentwerte sind nicht addierbar; bei mehreren Mängeln ist eine Gesamtwürdigung erforderlich.

Die Tabelle bietet eine schnelle Orientierung zu gerichtlichen Minderungsquoten. Entscheidend ist jedoch zunächst, ob überhaupt ein Mangel im Rechtssinn vorliegt, ob dieser ordnungsgemäß angezeigt wurde und wie sich die Minderung von Schadensersatzansprüchen abgrenzt. Einen systematischen Überblick hierzu finden Sie hier:

  • Mietminderung bei Mängeln der Mietsache – Systematik und Abgrenzung zu Schadensersatz

    Mietmangel: Welche Rechte hat der Mieter? Mietminderung, Schadensersatz und Selbstvornahme einfach erklärt – Voraussetzungen, Abgrenzung und typische Fehler.

    … | mehr

Für die Nennung weiterer aktueller Links zur Vervollständigung der Mietminderungstabelle wäre ich Ihnen dankbar!

Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Die Tabelle kann eine erste Orientierung geben, ersetzt aber nicht die rechtliche Einordnung des Einzelfalls. Für die Übertragbarkeit einer Entscheidung ist vor allem maßgeblich, ob überhaupt ein Mangel im Rechtssinn vorliegt, welcher vertragliche Zustand geschuldet ist, ob der Vermieter durch eine Mängelanzeige rechtzeitig zur Abhilfe in die Lage versetzt wurde und wie die Minderung rechnerisch korrekt (insbesondere aus der Bruttomiete) zu bestimmen ist. Die folgenden Beiträge vertiefen diese Grundlagen.

  • Paragraf im Scheinwerferlicht

    Zum Begriff des Mangels im Mietrecht

    ... nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands von dem vertraglich Vereinbarten ... Abweichung der Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit. ...

    … | mehr
  • Richtungsschild - vertragsgemäßer Gebrauch

    vertragsgemäßer Gebrauch - Erhaltenspflicht, Mangel

    Die Mietvertragsparteien können und sollen möglichst den vertraglichen Zustand ausdrücklich vereinbaren ...

    … | mehr
  • Männchen mit Schlips und rotem Paragrafensymbol in linker Hand

    Pflicht des Mieters zur Mängelanzeige

    Der Mieter muss dem Vermieter einen Mangel unverzüglich anzeigen ... | 1. Form ... | 2. Adressat ... | 3. Frist ... | 4. Inhalt ... | 5. Entbehrlichkeit ...

    … | mehr
  • blank

    Min­de­rungs­be­rech­nung nach der Brut­to­miete

    ... die Mietminderung ist nach § 536 BGB anhand der Bruttomiete (Mietzins einschließlich Nebenkosten) zu berechnen ... BGH vom 6.4.2005 (XII Z RA 225/03) ...

    … | mehr
§ 535 BGB · § 536 BGB · § 536a BGB · § 536c BGB.

8 Leserfragen & anwaltliche Einordnung – zum Thema Zum Begriff des Mangels

  1. U. Müller-Hilgerloh says

    02.11.2018

    Ein erheblicher Wassereinfall im Bad aus der über meiner Mietwohnung liegenden Wohnung. Meine lackierten Tapeten, Badezimmerutensilien (Badezimmerschrank mit Frottierwaren usw.), Teppichboden….) alles ist durchnässt. Der Obermieter hat Mängel bereits der Verwaltung gemeldet, ohne Regulierungsmaßnahmen. Entstandener Stromausfall im Schadensbereich. Man hat jetzt ein Trocknungsgerät aufgestellt.

    Wer zahlt den Schaden und was ist zu unternehmen bezüglich Mietminderung?
    LG

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      28.11.2018

      Hallo,

      schauen Sie sich doch einmal den Beitrag „Wasserschäden – Schadenersatzansprüche und Mietminderungsansprüche des Mieters“ an. Erste Antworten auf Ihre Fragen dürften Sie dort finden …

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  2. Hannemann Gertrud says

    12.01.2019

    Hallo,

    wir haben seit einem 3/4 Jahr einen Herrn Dr. als Mieter, in unserer DHH als Ersteinzug. Nach einem 1/2 Jahr stellte man fest, dass eine Dichtung am Heizkörper einen Wasserschaden verursachte. Normalerweise sieht man, wenn man putzt, dass diese Stelle undicht ist. Egal, die Wand wurde nass und es musste ein Trocknungsgerät in den Küchen-Wohn-Essbereich gestellt werden, für 14 Tage. Die Heizungsfirma tauschte die Dichtung aus, alles wieder ok. dachten wir. Der Mieter will Schadensersatz für das lärmende Heizgerät, das ungefähr 14 Tage lang lief. Den Strom von ca. 34 Euro möchte er sofort überwiesen bekommen und sofort eine Nebenkosten-Endabrechnung mit sämtlichen Rechnungen bekommen zur Prüfung, die er an eine andere Firma zur Prüfung geben will.

    Was für ein Zirkus, haben wir überhaupt ein Recht und wie hoch kann der Mieter Geld von uns wollen?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      17.01.2019

      Hallo Frau Hannemann,

      nach einer ersten Einschätzung hat Ihr Mieter einen Anspruch auf Ersatz des durch das Trocknungsgerät verbrauchten Stroms (deshalb haben die Trocknungsgeräte ja auch meist einen „Stromzähler“). Dies würde nur dann nicht gelten, wenn Ihr Mieter Ihnen den Mangel (Undichtigkeit) schuldhaft nicht gemeldet hätte und wenn er den daraus folgenden Schaden schuldhaft mitverursacht hätte.

      Eine Minderung für den Zeitraum, in welcher die Tauglichkeit der Wohnung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Betrieb des Trocknungsgerätes beeinträchtigt war, ist vermutlich ebenfalls gerechtfertigt (solange Sie dem Mieter nicht ernstlich ein eigenes Verschulden gemäß dem oben Ausgeführten vorwerfen können). Die Minderung ist taggenau zu berechnen. Während des Betriebs des Trocknungsgerät kann durchaus (je nach Einzelfall) eine Minderung in Höhe von 50 bis 100 % gerechtfertigt sein. …

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  3. Hansi says

    01.11.2019

    Guten Tag Herr Nippel,

    jetzt in der kalten Jahreszeit habe ich nasse Fenster, weshalb ich 2 mal am Tag die kleinen Pfützchen auf dem Fensterbrett aufwischen muss.

    Muss ich das hinnehmen?

    Meine Wohnung ist sehr schlecht isoliert, sodass meine Nachbarn sich gestört fühlen. Ich kann als Schwerhöriger nur mit Kopfhörer meine Medien genießen.

    Meine Bruder sagte, es fehlt eine Schalldämmung. Der Vermieter will sich nicht an die Kosten beteiligen.

    Jetzt möchte er auch noch ab Januar 40 Euro mehr Miete.

    Den Widerspruch mache ich erst, wenn ich ihre Antwort erhalten habe.
    Mit freundlichem Gruß
    Peter Priegler

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      20.11.2019

      Hallo Hansi,

      zwei Mängel der Mietsache kommen hier in Betracht: mangelhafte Fenster und fehlende Schalldämmung.

      Wie bei Wärmebrücken dürfte nach der Rechtsprechung des BGH Folgendes gelten (vgl. dazu den Beitrag Schimmelpilzgefahr durch Wärmebrücken):

      Sofern Sie Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, dürfte ein Sachmangel der Wohnung eher ausscheiden, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.

      Sollten die Fenster allerdings nachträglich undicht geworden sein und sollte auch die Schalldämmung nachträglich entfallen sein, so käme jeweils ein Mangel und in der Folge ggf. auch eine Mietminderung in Betracht.

      Eine andere Frage ist die Mieterhöhung: hier hat der Vermieter die gesetzlichen Vorgaben zu beachten! Vergleichen Sie hierzu die Übersicht Allgemeines Mietrecht zu 4. Mieterhöhung.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  4. einfach Doro67 says

    24.01.2022

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nippel

    Ich habe mal eine Frage – und zwar Folgendes:

    Vor drei Wochen habe ich bei mir im Wohnzimmer an der Außenwand Schimmel festgestellt. Vor zwei Jahren war an der selben Außenwand auch Schimmel und an einer anderen Wand im Wohnzimmer auch. Ich habe damals den Vermieter kontaktiert und der Vermieter reagierte ein paar Tage später. Ich bekam die Telefonnummer von einem Malermeister, machte einen Termin mit ihm aus und der kam dann auch. Der hat dann im halben Wohnzimmer Schimmelfarbe drüber gestrichen. Nichts desto trotz fragte ich ihn ihn was ist wenn das an der selben Stelle wieder kommt – ja dann muss was anderes gemacht werden – es ist ja die Außenwand.

    Komisch ist nur das an der selben Außenwand im Wohnzimmer wieder Schimmel ist aber nur an der einen Wand wie vor 2 Jahren, bloß dass es schlimmer ist. In der ganzen Wohnung ist sonst kein Schimmel.

    Ich habe den Vermieter informiert , habe Fotos von der Wand gemacht einen Brief geschrieben per Einschreiben mit Rückschein ihm eine Frist gesetzt von 14 Tagen falls er sich nicht darum kümmert habe ich ihm gesagt werde ich meine Anwältin informieren wie viel ich an der Miete mindern kann. Um vorweg zu greifen ich lüfte täglich mehrmals und heize auch.

    Ich mindere schon die Miete um 10% nach rechtlicher Absprache mit meiner Anwältin. Sie werden fragen warum ????????? Seit fast 3 Jahren werde ich von einer Familie die über mir wohnt terrorisiert, habe den Vermieter informiert – x-mal – der reagiert nicht. Das Geld von der Mietminderung habe ich auf die Seite gelegt .

    So meine Frage jetzt an sie informationshalber sind da mehr wie 10 % gerechtfertigt zu mindern ?????????????

    Mit freundlichen Grüßen
    Gabriele Schultz

    Antworten
    • Rechtsanwalt Nippel says

      08.03.2022

      Hallo Doro,

      eine Ferndiagnose ist da recht schwer – wenn die Anwältin schon gesagt hat, 10 % Minderung seien gerechtfertigt, scheue ich mich eher, Ihrer Anwältin „in die Parade zu fahren“.

      Jedenfalls können Sie auch darauf dringen, dass endlich die Missstände behoben werden. Dazu gibt es außerhalb der Minderung auch Möglichkeiten: Sie könnten selber den Schaden beseitigen und einen Vorschuss für die zu erwartenden Aufwendungen geltend machen. Sie könnten ein Leistungsverweigerungsrecht in Betracht ziehen, also einen Großteil der Miete zurückhalten, damit endlich die Ursachen des Mangels beseitigt werden (und nicht nur die Symptome). Natürlich kann auch noch einmal geprüft werden, ob nicht eine höhere Minderung in Betracht kommt.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

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