Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 259 BGB – Umfang der Rechenschaftspflicht

(5 Beiträge mit § 259 BGB – Umfang der Rechenschaftspflicht)

 

Bei Bestehen einer Rechenschaftspflicht erfordert die ordnungsmäßige Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Vorlage von Belegen.

Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 259 Umfang der Rechenschaftspflicht

  • (1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
  • (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
  • (3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 259 BGB – Umfang der Rechenschaftspflicht abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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