§ 535 BGB – Inhalt und Hauptpflichten des …
- (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
- (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
§ 535 BGB ist der erste Paragraf der Bestimmungen zum Miet- und Pachtrecht im 5. Titel des 8. Abschnitts von Buch 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 535 BGB regelt die Hauptleistungspflichten des Vermieters und des Mieters.
(1) Hauptleistungspflicht des Vermieters ist zunächst die Gebrauchsgewährung, § 535 Abs. 1 S. 1 BGB.
Gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB hat der Vermieter die Mietsache während der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Dies stellt sich neben den Rechten auf Minderung und den Rechten aus § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden ...
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 536 a BGB als Erfüllungsanspruch dar. Der Vermieter hat die Mietsache wie vereinbart zur Verfügung zu stellen.
Gemäß Abs. 1 S. 3 hat der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Der Begriff der Lasten wird allerdings nicht näher definiert. die Lasten können auf den Mieter abgewälzt werden.
(2) Den Mieter trifft die Hauptleistungspflicht, die vereinbarte Miete zu entrichten, § 535 Abs. 2 BGB. Die Fälligkeit ergibt sich aus §§ § 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, ...
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)556 b Abs. 1 und 579 BGB. Danach ist die Miete bei Wohnräumen und Räumen bis zum dritten Werktag der Zeitabschnitte, nach denen sie bemessen ist, zu entrichten.
(3) Der Abschluss des Mietvertrages setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen von Vermieter und Mieter über die wesentlichen Punkte des Vertrages voraus. Die Einigung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Bei Vertretungen muss der Vertreter grundsätzlich im Namen des vertretenen mit Vertretungsmacht handeln.
Gegenstand des Mietvertrages können nur Sachen und Tiere sowie Teile von Sachen sein. Bei den Sachen unterscheidet das Gesetz zwischen beweglichen unbeweglichen Sachen.
Einer Form bedarf der Abschluss des Mietvertrages grundsätzlich nicht. Allerdings bedürfen Verträge über Wohnraum, Grundstücke und sonstige Räume, die für länger als ein Jahr geschlossen werden, der Schriftform, §§ 550 und 578 BGB Mietverhältnisse über Grundstücke
(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.
(2) ...
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)578 BGB. Rechtsfolge der Nichteinhaltung der Schriftform ist, dass der Vertrag gemäß den §§ 550 und 578 zwar wirksam ist. Er ist aber nicht für die von den Parteien avisierte Zeit geschlossen, sondern vorher kündbar.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 535 BGB angesprochen:
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Was bedeutet ordnungsgemäßer Zustand? ... | Was muss der Mieter bei der Rückgabe tun? ... | 1. Fenster ... | 2. Grundreinigung ... | 3. Heizkörper , Türen, ...... | mehr
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... bei unwirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen kann der Mieter den Vermieter zwingen, die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen ...... | mehr
vertragsgemäßer Gebrauch – Erhaltenspflicht des Vermieters, Mangel der Mietsache
Die Mietvertragsparteien können und sollen möglichst den vertraglichen Zustand ausdrücklich vereinbaren ...... | mehr
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Zur Haltung von Katzen in Mietwohnungen ... | ... mit Links zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und der Amtsgerichte Köln und Wiesbaden ...... | mehr
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Mängelbeseitigung durch den Mieter und Aufwendungsersatz ... | Musterschreiben ... | kurze Erläuterungen zu dem Aufwendungsersatzanspruch ...... | mehr