§ 535 BGB – Inhalt und Hauptpflichten des …
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§ 535 BGB ist der erste Paragraf der Bestimmungen zum Miet- und Pachtrecht im 5. Titel des 8. Abschnitts von Buch 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. § 535 BGB regelt die Hauptleistungspflichten des Vermieters und des Mieters.
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
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- (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
- (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
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In den folgenden Beiträgen habe ich § 535 BGB erwähnt: