§ 538 BGB – Abnutzung der Mietsache durch ...
(4 Beiträge mit § 538 BGB – Abnutzung der Mietsache durch ...)
§ 538 BGB beruht auf dem Gedanken, dass der Vermieter die Verschlechterung der Mietsache durch den vertragsgemäßen Gebrauch aufgrund seiner Erhaltungspflicht gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB zu beheben hat und dass diese Abnutzungen bereits durch die Miete abgegolten sind.
- Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 538 BGB angesprochen:
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Schadensersatzansprüche des Vermieters gegenüber dem MieterSchadensersatzansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter | ... objektive Pflichtverletzung und Verschulden des Mieters | vertragsgemäßer Gebrauch
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Rechtsanwaltsgebühren im MietrechtGebühren nach RVG überschlägig berechnen (Wertgebühren/Mietrecht).
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