§ 538 BGB – Abnutzung der Mietsache durch …
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§ 538 BGB beruht auf dem Gedanken, dass der Vermieter die Verschlechterung der Mietsache durch den vertragsgemäßen Gebrauch aufgrund seiner Erhaltungspflicht gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB zu beheben hat und dass diese Abnutzungen bereits durch die Miete abgegolten sind.
§ 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
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- Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
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In den folgenden Beiträgen habe ich § 538 BGB erwähnt: