§ 538 BGB – Abnutzung der Mietsache durch …
(4 Beiträge mit § 538 BGB – Abnutzung der Mietsache durch …)
§ 538 BGB beruht auf dem Gedanken, dass der Vermieter die Verschlechterung der Mietsache durch den vertragsgemäßen Gebrauch aufgrund seiner Erhaltungspflicht gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB zu beheben hat und dass diese Abnutzungen bereits durch die Miete abgegolten sind.
§ 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
- Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 538 BGB angesprochen:
Die besenreine Rückgabe der Mietsache
Was bedeutet ordnungsgemäßer Zustand? ... | Was muss der Mieter bei der Rückgabe tun? ... | 1. Fenster ... | 2. Grundreinigung ... | 3. Heizkörper , Türen, ...... | mehr
Rauchen – Schadenersatz wegen erforderlichem Neutapezieren und Neulackierung?
... der Vermieter kann die Beseitigung der Folgen des Rauchens über eine Regelung zu den Schönheitsreparaturen verlangen, nicht aber über Schadenersatz ...... | mehr
Schadensersatzansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter
Schadensersatzansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter | ... objektive Pflichtverletzung und Verschulden des Mieters | vertragsgemäßer Gebrauch... | mehr
Erneuerung, Reinigung und Rückbau des Teppichbodens
... mitvermieteter Teppichboden ... | Schadensersatz und Selbstvornahmerecht | Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch | Reinigungspflicht | Rückbau ...... | mehr