Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 538 BGB – Abnutzung der Mietsache durch …

(3 Beiträge mit § 538 BGB – Abnutzung der Mietsache durch …)

 

§ 538 BGB beruht auf dem Gedanken, dass der Vermieter die Verschlechterung der Mietsache durch den vertragsgemäßen Gebrauch aufgrund seiner Erhaltungspflicht gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB zu beheben hat und dass diese Abnutzungen bereits durch die Miete abgegolten sind.

Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch

  •       Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

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In den folgenden Beiträgen habe ich § 538 BGB erwähnt:


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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 538 BGB – Abnutzung der Mietsache durch … abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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