BGB – Bürgerliches Gesetzbuch (Stichwort)
Das BGB enthält in den §§ 535 ff. BGB (2. Buch, 8. Abschnitt, 5. Titel) die grundlegenden mietrechtlichen Regelungen.
Aber auch in den anderen Büchern und Abschnitten des BGB finden sich Regelungen, die bei mietrechtlichen Fragestellungen zu beachten sind.
Gegenstand des Mietvertrages können nach der Konzeption des Gesetzes Grundstücke, Wohnräume, sonstige Räume, zu denen insbesondere Geschäftsräume gehören, eingetragene Schiffe, bewegliche Sachen und Teile von Sachen sowie Tiere, nicht aber Forderungen oder Rechte sein.
Die Miete wird regelmäßig in Geld bestehen.
Grundsätzlich wird zwischen Wohnraummiete und Geschäftsfrau Miete unterschieden.
Die Wohnraummietverhältnisse sind in den §§ 549 ff. BGB ausführlich geregelt. Der Wohnraum stellt den Lebensmittelpunkt des Wohnraummieters dar. Der Wohnraum ist daher für den Mieter von zentraler Bedeutung. Der Wohnraummieter bedarf eines besonderen Schutzes. Demgegenüber müssen aber auch die Rechte des Vermieters gewahrt werden.
In den folgenden Beiträgen habe ich das BGB erwähnt:
Pflicht des Mieters zur Mängelanzeige
Der Mieter muss dem Vermieter einen Mangel unverzüglich anzeigen ... | 1. Form ... | 2. Adressat ... | 3. Frist ... | 4. Inhalt ... | 5. Entbehrlichkeit ...... | mehr
Nebenkosten und Betriebskosten im Mietrecht
... zu den Begriffen Nebenkosten, Betriebskosten, Umlageausfallwagnis mit Hinweisen auf die gesetzlichen Grundlagen ... | 1. Nebenkosten ... | 2. Nebenkosten ..... | mehr
Die Vorlage der Originalvollmacht bei der Kündigung durch einen Vertreter
... bei der Kündigung durch einen Vertreter muss der schriftlichen Erklärung eine Originalvollmacht beigefügt werden – ansonsten droht die Zurückweisung ...... | mehr
Rauchen – Schadenersatz wegen erforderlichem Neutapezieren und Neulackierung?
... der Vermieter kann die Beseitigung der Folgen des Rauchens über eine Regelung zu den Schönheitsreparaturen verlangen, nicht aber über Schadenersatz ...... | mehr
Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch Fortsetzung des Gebrauchs
... setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit – zu § 545 BGB ...... | mehr
Das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht gemäß § 556 b Abs. 2 BGB
... entgegen einer vertraglichen Bestimmung kann der Mieter gegen eine Mietforderung gemäß § 556 b BGB aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben ...... | mehr
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