Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 573 c BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung

(6 Beiträge mit § 573 c BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung)

Mit den Kündigungsfristen des § 573 c BGB soll dem Kündigungsempfänger zwischen dem Zugang der Erklärung und der Beendigung des Mietverhältnisses eine Vorbereitungszeit gewährt werden.

Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung

  • (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
  • (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
  • (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
  • (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

zum Stichwort BGB

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 573 c BGB angesprochen:


  • Paragrafensymbol mit roter Tafel Mietrecht
    Mietverträge über Garagen, Stellplätze, Gärten
    ... werden Garagen lediglich neben Wohnraum vermietet, ist eine Teilkündigung in der Regel nicht möglich ... | einheitlicher Vertrag ... | zwei Verträge ...... | mehr
  • Strichmännchen mit Glühbirne und Pfeilen über dem Kopf
    Widerspruch gegen die Kündigung wegen einer besonderen Härte
    ... der Mieter kann der Kündigung wegen einer Härte widersprechen | I. Form und Frist des Widerspruchs ... | II. Härte ... Einzelfälle ... Interessenabwägung ..... | mehr
  • Haussymbol  mit Aufschrift Mietrecht und Paragraf
    Stellung eines Nachmieters im Mietrecht
    ... ist dem Mieter ein Festhalten am Mietvertrag nach Treu und Glauben nicht zumutbar, so kann er dem Vermieter einen zumutbaren Nachmieter stellen ...... | mehr
  • Paragraf im Scheinwerferlicht
    Der Kündigungsverzicht im Mietrecht
    ... zur Zulässigkeit und zum Umfang des Verzichts nach der Rechtsprechung des BGH: die Vereinbarung ist bis zu 4 Jahren ab Vertragsschluss zulässig ...... | mehr
  • roter Stempel mit Aufschrift Kündigung
    Kündigungstatbestände und Formalien der Kündigung
    Kündigungstatbestände und Formalien der Kündigung ... | ... kurzer Überblick zu den Kündigungstatbeständen der §§ 540, 544, 573 ff. BGB ...... | mehr
  • Paragraf im Scheinwerferlicht
    Kündigungsverzicht im Mietvertrag, §§ 573 c und 575 BGB
    ... der BGH entschied zum individualvertraglich vereinbarten Ausschluss des gesetzlichen Kündigungsrechts des Mieters, §§ 573 c Abs. 4 und 575 Abs. 4 BGB ...... | mehr

 

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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42857 Remscheid

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

 

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