- (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
- (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
- 1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
- 2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
§ 536 a BGB regelt die Ansprüche des Mieters auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz bei Sach- und Rechtsmängeln.
Über Minderungs- und Erfüllungsansprüche hinaus enthält § 536 a BGB eine Vielzahl von Regelungen, die unter anderem den Schadensersatzanspruch sowie den Kostenvorschussanspruch betreffen und den Ersatz von Mängelbeseitigungskosten regeln.
(1) Weist eine Sache einen Mangel auf so kann der Mieter in drei Fällen Schadenersatz verlangen:
- - der Mangel bzw. das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft lag bereits bei Abschluss des Vertrages vor, § 536 a Abs. 1 1. Alternative BGB,
- - der Mangel der Mietsache entsteht erst nach Vertragsabschluss, ist vom Vermieter zu vertreten, § 536 a Abs. 1 2. Alternative BGB,
- - der Vermieter ist mit der Beseitigung eines solchen Mangels in Verzug, § 536 a Abs. 1 3. Alternative BGB.
(2) Die Garantiehaftung in § 536 a Abs. 1 1. Alternative BGB begründet einen Schadensersatzanspruch des Mieters gegenüber dem Mieter auch ohne ein Verschulden des Vermieters. Maßgeblich ist, dass die Sache einen Mangel hat und dass die Schadensursache schon bei Vertragsabschluss vorhanden war.
(3) Der Vermieter haftet auch für Mängel, die er zumindest fahrlässig gemäß § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung ...
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 276 BGB nach Vertragsabschluss verursacht hat. Dabei ist durchaus strittig, inwieweit den Vermieter eine regelmäßige Kontroll- und über Prüfungspflicht der Wohnung trifft.
Die Verzugshaftung gemäß § 536 a Abs. 1 3 Alternative BGB spielt im Rahmen der Schadensersatzansprüche eine besondere Rolle: der Vermieter haftet, wenn er mit der Beseitigung des Mangels in Verzug gerät und dem Mieter dadurch ein Schaden entsteht. Es gelten die Grundsätze des Schuldnerverzuges gemäß §§ 286 Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht,...
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 286 ff. BGB.
(4) Der Mieter kann Schadenersatz für sämtliche Vermögenseinbußen verlangen, die ihm infolge der Nichterfüllung des Mietvertrages entstanden sind. Dazu können zum Beispiel Sachschäden, Gewinneinbußen, Folgeschäden, Umzugskosten, Rechtsverfolgungskosten und eventuell auch immaterielle Schäden gehören.
(5) Der Kostenvorschussanspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter ist in § 536 a Abs. 2 BGB nicht ausdrücklich geregelt. Der Kostenvorschussanspruch wird aber entsprechend aus dem Aufwendungsersatzanspruch in § 536 a Abs. 2 BGB hergeleitet. Schon vor der Durchführung der Mängelbeseitigungsmaßnahmen kann der Mieter gegenüber dem Vermieter die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten verlangen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 536 a BGB angesprochen:
Das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht gemäß § 556 b Abs. 2 BGB
... entgegen einer vertraglichen Bestimmung kann der Mieter gegen eine Mietforderung gemäß § 556 b BGB aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben ...... | mehr
Wasserschäden – Schadenersatzansprüche und Mietminderungsansprüche des Mieters
... bei einem Wasserschaden kann der Mieter Schadenersatz, Minderung oder Aufwendungsersatz geltend machen ... | 1. Schadenersatz ... | 2. Minderung ...... | mehr
Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache
Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache ... | ... zu den Voraussetzungen und den Rechtsfolgen eines Schadensersatzanspruches bei Mietmängeln ...... | mehr
Mitwirkungspflichten des Mieters bei der Mängelbeseitigung
Mitwirkungspflichten des Mieters bei der Mängelbeseitigung ... | ... die Ablehnung der Mängelbeseitigung kann zum Verlust des Anspruchs auf Minderung führen ...... | mehr
Mängelbeseitigung durch den Mieter und Aufwendungsersatz gemäß § 536 a BGB
Mängelbeseitigung durch den Mieter und Aufwendungsersatz ... | Musterschreiben ... | kurze Erläuterungen zu dem Aufwendungsersatzanspruch ...... | mehr
Erneuerung, Reinigung und Rückbau des Teppichbodens
... mitvermieteter Teppichboden ... | Schadensersatz und Selbstvornahmerecht | Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch | Reinigungspflicht | Rückbau ...... | mehr
Mietminderung und Schadenersatz bei Mängeln der Mietsache
Für die Dauer eines erheblichen Mangels ist der Mieter von der Pflicht zur Zahlung der Miete befreit ... ggf. kann der Mieter auch Schadenersatz verlangen ...... | mehr