Mit den Kündigungsfristen des § 573 c BGB soll dem Kündigungsempfänger zwischen dem Zugang der Erklärung und der Beendigung des Mietverhältnisses eine Vorbereitungszeit gewährt werden.
§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
- (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
- (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
- (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
- (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 573 c BGB angesprochen:
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... werden Garagen lediglich neben Wohnraum vermietet, ist eine Teilkündigung in der Regel nicht möglich ... | einheitlicher Vertrag ... | zwei Verträge ...... | mehr
Widerspruch gegen die Kündigung wegen einer besonderen Härte
... der Mieter kann der Kündigung wegen einer Härte widersprechen | I. Form und Frist des Widerspruchs ... | II. Härte ... Einzelfälle ... Interessenabwägung ..... | mehr
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... ist dem Mieter ein Festhalten am Mietvertrag nach Treu und Glauben nicht zumutbar, so kann er dem Vermieter einen zumutbaren Nachmieter stellen ...... | mehr
Der Kündigungsverzicht im Mietrecht
... zur Zulässigkeit und zum Umfang des Verzichts nach der Rechtsprechung des BGH: die Vereinbarung ist bis zu 4 Jahren ab Vertragsschluss zulässig ...... | mehr
Kündigungstatbestände und Formalien der Kündigung
Kündigungstatbestände und Formalien der Kündigung ... | ... kurzer Überblick zu den Kündigungstatbeständen der §§ 540, 544, 573 ff. BGB ...... | mehr
Kündigungsverzicht im Mietvertrag, §§ 573 c und 575 BGB
... der BGH entschied zum individualvertraglich vereinbarten Ausschluss des gesetzlichen Kündigungsrechts des Mieters, §§ 573 c Abs. 4 und 575 Abs. 4 BGB ...... | mehr