Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(6 Beiträge mit § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung)

 

§ 280 BGB ist die zentrale Haftungsgrundlage für Schadensersatzansprüche des Gläubigers bei einer Pflichtverletzung.

Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

  • (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  • (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
  • (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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In den folgenden Beiträgen habe ich § 280 BGB angesprochen:


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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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