§ 536 BGB – Mietminderung bei Sach- und …
- (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
- (1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.
- (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
- (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
- (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
§ 536 BGB ist die zentrale Norm des mietrechtlichen Gewährleistungsrechts.
(1) Ein Mangel im Sinne des § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, ...
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 536 Abs. 1 BGB ist die für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache von dem vertraglich Vereinbarten: Die Abweichung der Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit.
Die Vereinbarungen der Parteien bestimmen, ob ein Mangel vorliegt. Das gilt sowohl für den Sachmangel als auch für den Rechtsmangel.
(2) Auch wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt, liegt ein Mangel der Mietsache mit den entsprechenden Rechtsfolgen vor, § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) ...
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
...
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 536 Abs. 2 BGB.
(3) Die Rechtsfolge der Minderung tritt kraft Gesetzes ein. Die Minderung ist kein Gestaltungsrecht. Der Mieter hat gegen den Vermieter weiterhin einen Anspruch auf Erfüllung.
Zahlt der Mieter trotz Minderung, steht ihm ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 BGB zu. Die Verjährung richtet sich nach den §§ 195,199 BGB. Wer allerdings in Kenntnis der Nichtschuld leistet, kann den Anspruch nicht geltend machen, § 814 Kenntnis der Nichtschuld
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn...
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 814 BGB. Diese Kenntnis wird man allerdings dem Mieter nicht immer unterstellen können. Der Mieter sollte allerdings möglichst einen Vorbehalt der Rückforderung erklären.
(4) Aus den verschiedensten Gründen kann die Minderung ausgeschlossen sein.
Die gilt insbesondere für die Minderung nach Vertragsende. Nur im laufenden Vertragsverhältnis hat der Mieter einen Anspruch auf Mietminderung. Ab Vertragsende kann sich ein Mieter im Hinblick auf die Nutzungsentschädigung nicht mehr das Minderungsrecht geltend machen.
(5) Die Frage der Höhe der Minderung richtet sich zum einen nach der Dauer, zum anderen nach der Schwere der Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit.
Minderungsquoten anhand von Einzelbeispielen aus der Rechtsprechung mit den entsprechenden Links zu den Urteilen habe ich insbesondere in dem Beitrag Mietminderungstabelle – Minderungsquoten im Mietrecht anhand der Rechtsprechung
Die Frage der Höhe der Minderung richtet sich zum einen nach der Dauer, zum anderen nach der Schwere der Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit....
(Link zum Beitrag hier im Internetauftritt)Mietminderungstabelle - Minderungsquoten im Mietrecht anhand der Rechtsprechung benannt.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 536 BGB angesprochen:
vertragsgemäßer Gebrauch – Erhaltenspflicht des Vermieters, Mangel der Mietsache
Die Mietvertragsparteien können und sollen möglichst den vertraglichen Zustand ausdrücklich vereinbaren ...... | mehr
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... welchen Standard kann ein Mieter erwarten? | 1. Schimmelpilz und Schimmelpilzgefahr ... | 2. Elektroinstallationen ... | 3. Heizung und Raumklima ... | ...... | mehr
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„Bolzplatzentscheidung“ des BGH zur „Duldungspflicht von Mietern“ | der Mieter muss dulden, was der Eigentümer entschädigungslos hinnehmen muss ...... | mehr
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... nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands von dem vertraglich Vereinbarten ... Abweichung der Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit. ...... | mehr
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