Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung …

(8 Beiträge mit § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung …)

 

Durch die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund können sowohl Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit als auch Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit beendet werden.

Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

  • (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
  • (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    • 1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
    • 2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
    • 3. der Mieter
      • a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
      • b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

          Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

  • (3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
    • 1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
    • 2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
    • 3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
  • (4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

zur Übersicht BGB

 

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 543 BGB angesprochen:


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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch


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§ 187 BGB – Fristbeginn (1)
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§ 199 BGB – Beginn der regelmäßigen … (1)
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§ 281 BGB – Schadensersatz statt der Leistung … (3)
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§ 535 BGB – Inhalt und Hauptpflichten des … (4)
§ 536 BGB – Mietminderung bei Sach- und … (6)
§ 536 a BGB – Schadens- und … (6)
§ 536 c BGB – Während der Mietzeit auftretende … (2)
§ 538 BGB – Abnutzung der Mietsache durch … (4)
§ 539 BGB – Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters (1)
§ 540 BGB – Gebrauchsüberlassung an Dritte (1)
§ 541 BGB – Unterlassungsklage bei … (1)
§ 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung … (7)
§ 544 BGB – Vertrag über mehr als 30 Jahre (1)
§ 545 BGB – Stillschweigende Verlängerung … (2)
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§ 546 a BGB – Entschädigung des Vermieters … (2)
§ 548 BGB – Verjährung der Ersatzansprüche … (3)
§ 551 BGB – Begrenzung und Anlage von … (1)
§ 555 a BGB – Erhaltungsmaßnahmen (2)
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§ 556 a BGB – Abrechnungsmaßstab für … (3)
§ 556 b BGB – Fälligkeit der Miete (3)
§ 556 c BGB- Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung (1)
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§ 558 a BGB – Form und Begründung der Mieterhöhung (1)
§ 558 b BGB – Zustimmung zur Mieterhöhung (1)
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§ 559 BGB – Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmene (1)
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§ 573 c BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung (5)
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§ 580 BGB – Kündigungsfristen (1)
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