§ 2 BetrKV – Aufstellung der Betriebskosten
- Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
- 1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,
hierzu gehört namentlich die Grundsteuer; - 2. die Kosten der Wasserversorgung,
hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe; - 3. die Kosten der Entwässerung,
hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe; - 4. die Kosten
- a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung
oder - b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums
oder - c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,
hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a
oder - d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten,
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;
- a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung
- 5. die Kosten
- a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,
hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder - b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,
hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder - c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten,
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;
- a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,
- 6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
- a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder - b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder - c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
- a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
- 7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage; - 8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung; - 9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs; - 10. die Kosten der Gartenpflege,
hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen; - 11. die Kosten der Beleuchtung,
hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen; - 12. die Kosten der Schornsteinreinigung,
hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind; - 13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,
hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug; - 14. die Kosten für den Hauswart,
hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden; - 15. die Kosten
- a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich ihrer Einstellung durch eine Fachkraft,
bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,
oder - b) des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,
bis zum 30. Juni 2024 außerdem die weiteren Kosten entsprechend Buchstabe a, sowie die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse,
oder - c) des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes;
- a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,
- 16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; - 17. sonstige Betriebskosten,
hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
- 1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,
Die einzelnen Betriebskosten sind in § 2 BetrKV in einem langen Katalog aufgeführt.
Bei einem Teil der Kostenpositionen des § 2 BetrKV werden nur Beispiele genannt ("... gehört namentlich ..."). Dies gilt z. B. für Nrn. 1. (öffentliche Lasten), 8. (Straßenreinigung und Müllbeseitigung) und 13. (Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung).
Andere Positionen enthalten eine abschließende Aufzählung. Hieraus wird der Schluss gezogen, dass nicht genannte Einzelkosten auch nicht umlegbar sind.
Insbesondere § 2 Nr. 17 BetrKV sollte nicht als Auffangtatbestand missverstanden werden. Für eine wirksame Vereinbarung der Umlegung der Nebenkosten ist eine ausdrückliche Benennung der Kosten erforderlich (vgl. dazu Link zum Urteil unter www.juris.bundesgerichtshof.deBGH, Urteil vom 7. April 2004, VIII ZR 167/03).
...
b) Sonstige Betriebskosten i.S. v. Nr.17 der Anlage 3 zu § 27 II BV. a.F. (jetzt: § 2 BetrKV) sind nur dann umlagefähig, wenn die Umlegung der im einzelnen bestimmten Kosten mit dem Mieter vereinbart worden ist.
...
In einem Link zum Urteil unter www.juris.bundesgerichtshof.deUrteil vom 13. Oktober 2010 (XII ZR 129/09) beschäftigte sich der BGH zu einem Gewerbemietraumvertrag mit der Frage der Zulässigkeit einer Regelung zur Einführung neuer Betriebskosten, ohne die Frage im Einzelnen zu problematisieren.
[14] b) Der Umlage der Kosten für die Terrorversicherung steht auch nicht entgegen, dass diese Kosten erst nach Mietvertragsabschluss durch einen gesondert abgeschlossenen Terrorversicherungsvertrag entstanden sind. Denn die Beklagte ist gemäß § 3 Nr. 2 des Mietvertrages verpflichtet, den Mehrbetrag, der durch die Erhöhung oder Neueinführung von Betriebskosten entsteht, vom Zeitpunkt der Entstehung an zu zahlen.
Durch einen Klick auf den folgenden Link gelangen Sie in einem neuen Tab zum Wortlaut der Vorschrift § 1 Betriebskosten
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, ...
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt) des § 1 BetrKV – Betriebskosten mit einer kurzen Kommentierung.
Weitere Beiträge zu Nebenkosten und Betriebskosten liste ich auf der Übersichtsseite Betriebskosten im Mietrecht auf. In den dort aufgelisteten Beiträgen bespreche ich häufig im Zusammenhang mit einer Nebenkostenabrechnung entstehende Streitfragen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 2 BetrKV angesprochen:
Kosten des Kabelanschlusses fallen ab dem 30. Juni 2024 weg
... bis zum 30. Juni 2024 gilt, dass die Kosten des Kabelanschlusses als Betriebskosten umgelegt werden können ... dann fällt das Nebenkostenprivileg weg ...... | mehr
Kosten der Rauchmelder
1. Sind Kosten für Rauchmelder umlagefähig? ... | 2. Was gilt für die Kosten der Miete? ... | 3. Sind die Kosten für die Batterien umlagefähig? ...... | mehr
Abrechnung der Nebenkosten
Welche Kosten können umgelegt werden? ... Welche Kosten können nicht umgelegt werden? ... Welche Fristen gelten für die Nebenkostenabrechnung? ... Was muss ...... | mehr
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... grundsätzlich sind die Kosten des Hausmeisters bzw. des Hauswarts gemäß § 2 Nummer 14 der Betriebskostenverordnung umlagefähig - aber: Dies gilt nicht für …... | mehr
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... umlegbare und nicht umlegbare Kosten der Gebäudereinigung ... | Verteilung der Kosten der Treppenhausreinigung | Übertragung der Reinigungspflicht ...... | mehr
Die Abrechnung von Kosten des Stroms
Kosten des Stroms sind gemäß der Betriebskostenverordnung umlegbar. § 2 Betriebskostenverordnung nennt unter verschiedenen Positionen Kosten des Betriebsstroms.... | mehr
Nebenkosten und Betriebskosten im Mietrecht
... zu den Begriffen Nebenkosten, Betriebskosten, Umlageausfallwagnis mit Hinweisen auf die gesetzlichen Grundlagen ... | 1. Nebenkosten ... | 2. Nebenkosten ..... | mehr
Zusammenlegung von Kostenpositionen entgegen § 2 der Betriebskostenverordnung
Eine Zusammenfassung der in verschiedenen Ziffern von § 2 BetrKV genannten Kostenpositionen kann zur formellen Unwirksamkeit der Abrechnung führen ...... | mehr
Instandhaltungskosten und Instandsetzungskosten als umlagefähige Betriebskosten
Instandhaltungskosten, Instandsetzungskosten und Wartungskosten als umlagefähige Betriebskosten ... | Rechtsprechung des BGH zu § 2 Nr. 17 BetrKV ...... | mehr
Nebenkosten – Vorauszahlungsanspruch, Nebenkostenabrechnung, Belegeinsichtsrecht
1. Vorauszahlungsanspruch des Vermieters ... | 2. Erteilung der Nebenkostenabrechnung ... | 3. Nebenkostenpauschale ... | 4. Belegeinsichtsrecht ...... | mehr
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Abrechnung der Kosten des Aufzugs (Fahrstuhls) ... | Rechtsprechung des BGH zum nutzlosen Aufzug ... | Rechtsprechung zu den Kosten der Instandsetzung ...... | mehr