Ein Mietmangel liegt vor, wenn die Wohnung nicht die vertraglich geschuldete Beschaffenheit aufweist. Maßgeblich ist die Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Die zentrale Rechtsfolge regelt § 536 Abs. 1 BGB: Die Miete ist kraft Gesetzes gemindert, wenn die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.
Auf dieser Seite finden Sie einen systematischen Überblick über 21 Beiträge zu allen zentralen Fragen rund um Mietmängel.
Behandelt werden insbesondere der Begriff des Mangels, die Mängelanzeige, die Mietminderung sowie Schadensersatz und Aufwendungsersatz. Daneben finden Sie typische Fallgruppen wie Schimmel, Wasserschäden oder Flächenabweichungen sowie Beiträge zu Durchsetzungsfragen wie dem Zurückbehaltungsrecht des Mieters.
1. Begriff des Mangels
Was ist ein Mietmangel?
Woran wird gemessen, ob die Wohnung „mangelhaft“ ist?
Ein Mietmangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache vom vertraglich geschuldeten Zustand nachteilig abweicht. Rechtsfolgen sind insbesondere die Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB und – unter weiteren Voraussetzungen – Ansprüche auf Schaden- oder Aufwendungsersatz.
Zum Einstieg: Definition, Abgrenzung und typische Streitlinien rund um Soll- und Istbeschaffenheit.
- Zum Begriff des Mangels im Mietrecht
... nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands von dem vertraglich Vereinbarten ... Abweichung der Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit. ...
… | mehr - vertragsgemäßer Gebrauch - Erhaltenspflicht, Mangel
Die Mietvertragsparteien können und sollen möglichst den vertraglichen Zustand ausdrücklich vereinbaren ...
… | mehr - Mietminderungstabelle 2026 – Gerichtliche Minderungsquoten von 0 % bis 100 %
Mietminderungstabelle mit aktuellen Gerichtsurteilen: Minderungsquoten von 0 % bis 100 % bei Schimmel, Lärm, Heizungsausfall und Wasserschaden. Übersicht nach Prozentbereichen.
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2. Mängelanzeige
Was muss der Mieter tun, sobald er einen Mangel bemerkt?
Welche Folgen hat eine verspätete oder unterlassene Anzeige?
Wer einen Mangel feststellt, muss ihn dem Vermieter grundsätzlich unverzüglich anzeigen, vgl. § 536 c Abs. 1 S. 1 BGB. In der Praxis entscheidet die richtige Anzeige häufig darüber, ob Minderungsrechte gesichert bleiben und ob der Vermieter überhaupt in die Lage versetzt wird, Abhilfe zu schaffen.
Praxisleitfaden: Form, Adressat, Frist, Mindestinhalt – und wann eine Anzeige entbehrlich sein kann.
3. Minderung, Schaden- und Aufwendungsersatz
Welche Rechte hat der Mieter bei einem Mietmangel? Wann kommt neben der Minderung auch Schadens- oder Aufwendungsersatz in Betracht?
Ist die Tauglichkeit der Mietsache gemindert, ist die Miete kraft Gesetzes herabgesetzt, § 536 Abs. 1 BGB. Daneben können – je nach Konstellation – Schadensersatzansprüche nach § 536a Abs. 1 BGB oder Aufwendungsersatz (Selbstvornahme) nach § 536a Abs. 2 BGB relevant werden.
Die Rechte des Mieters bei einem Mangel folgen einer klaren Systematik:
- Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein.
- Der Schadensersatz betrifft Mangelfolgeschäden.
- Der Aufwendungsersatz ermöglicht unter engen Voraussetzungen die Selbstvornahme.
– Der systematische Überblick
Zunächst ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine Minderung eintritt und wie sie sich von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen abgrenzt:
– Berechnung und praktische Umsetzung der Minderung
Ist die Anspruchsgrundlage geklärt, stellen sich Berechnungsfragen und Probleme der Rückforderung:
- Minderungsberechnung nach der Bruttomiete
... die Mietminderung ist nach § 536 BGB anhand der Bruttomiete (Mietzins einschließlich Nebenkosten) zu berechnen ... BGH vom 6.4.2005 (XII Z RA 225/03) ...
… | mehr - Rückforderung der wegen der Minderung zu viel gezahlten Miete
Rückforderung gemäß § 812 BGB ... | Zahlung unter Vorbehalt ... | Ausschluss der Minderung nach § 814 BGB
… | mehr
– Orientierung zu Minderungsquoten
Zur Einordnung typischer Fallkonstellationen bietet die folgende Übersicht eine Orientierung anhand gerichtlicher Entscheidungen:
– Schadensersatz als eigenständiger Anspruch
Geht der Schaden über die bloße Gebrauchsbeeinträchtigung hinaus, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht:
– Aufwendungsersatz als eigenständiger Anspruch
Geht der Schaden über die bloße Gebrauchsbeeinträchtigung hinaus, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht:
– Sonderfall: unbewohnbare Wohnung
Ist die Wohnung zeitweise nicht nutzbar, können Fragen der Ersatzunterbringung und Hotelkosten relevant werden:
4. Einzelne Fallgruppen
Welche Mängel kommen in der Praxis besonders häufig vor?
Worauf kommt es bei Nachweis und Einordnung typischer Fallgruppen an?
Viele Streitfälle drehen sich um wiederkehrende Fallgruppen. Die folgende Gliederung hilft dabei, schneller zum passenden Problembereich zu gelangen.
Schimmel, Feuchtigkeit & Raumklima
Schimmel ist einer der häufigsten Konfliktpunkte: Ursache, Lüftung/Heizen, Gesundheitsgefahr und Rechtsprechung.
- Fallgruppen von Mängeln: Schimmelpilz, Elektroinstallationen, ...
... welchen Standard kann ein Mieter erwarten? | 1. Schimmelpilz und Schimmelpilzgefahr ... | 2. Elektroinstallationen ... | 3. Heizung und Raumklima ... | ...
… | mehr - Schimmel durch Wärmebrücken: Mietminderung nur im Ausnahmefall | BGH
Wärmebrücken und Schimmel: Der BGH verneint regelmäßig einen Mietmangel. Wann dennoch Mietminderung möglich ist und welche Ausnahmen gelten.
… | mehr - Lüftungsverhalten des Mieters: Urteile zu Schimmel, Fenster & Treppenhaus
Die Notwendigkeit eines täglichen drei- bis viermaligen Lüftens begründet einen Fehler der Mietsache, auf den zumindest hinzuweisen ist ...
… | mehr - Schmerzensgeld bei Schimmel in der Wohnung – Voraussetzungen, Nachweis & Rechtsprechung
Wann besteht Anspruch auf Schmerzensgeld bei Schimmelpilz? Überblick zu Voraussetzungen, Nachweis der Gesundheitsgefährdung und aktueller Rechtsprechung.
… | mehr
Wasserschäden
Wasserschaden in der Wohnung: typische Anspruchsketten von Minderung bis Schadens-/Aufwendungsersatz.
Flächenabweichungen
Streit um Quadratmeter: wann eine Flächenabweichung als Mangel gilt und welche Rechte daraus folgen.
Sonstige typische Konstellationen
Einzelprobleme aus der Praxis: Teppichboden/Abnutzung, Immissionen und Duldungspflichten.
- Erneuerung, Reinigung und Rückbau des Teppichbodens
... mitvermieteter Teppichboden ... | Schadensersatz und Selbstvornahmerecht | Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch | Reinigungspflicht | Rückbau ...
… | mehr - Duldungspflichten von Mietern - „Bolzplatzentscheidung“ des BGH
„Bolzplatzentscheidung“ des BGH zur „Duldungspflicht von Mietern“ | der Mieter muss dulden, was der Eigentümer entschädigungslos hinnehmen muss ...
… | mehr
5. Allgemeine Praxisfragen
Wie werden Mängelansprüche praktisch durchgesetzt?
Welche Rechte bestehen neben Minderung und Schadensersatz?
Neben Minderung und Schadensersatz spielen in der Praxis häufig Durchsetzungsfragen eine Rolle: Beseitigungsanspruch, Mitwirkungspflichten, Zurückbehaltungsrechte und die Frage, wann Pflichten nach Vertragsende fortwirken. Je nach Lage kann auch eine außerordentliche Kündigung im Raum stehen – typischerweise erst nach erfolgloser Fristsetzung.
Druckmittel und Absicherung: Zurückbehaltung, Leistungsverweigerung und taktische Grenzen.
Mitwirkung und Ende der Pflichten: wie lange muss der Vermieter beseitigen – und was muss der Mieter dulden/ermöglichen?
- Mitwirkungspflichten des Mieters bei der Mängelbeseitigung
Mitwirkungspflichten des Mieters bei der Mängelbeseitigung ... | ... die Ablehnung der Mängelbeseitigung kann zum Verlust des Anspruchs auf Minderung führen ...
… | mehr - Ende der Mängelbeseitigungspflicht bei Kündigung
... Ende der Mängelbeseitigungspflicht ... | ... Rechtsprechung des BGH zur Frage, ob der Anspruch auf Mängelbeseitigung auch nach Beendigung der Miete gilt
… | mehr
Selbstvornahme & Aufwendungsersatz: wann der Mieter den Mangel selbst beseitigen darf und Kosten ersetzt verlangen kann.