Ein Mietverhältnis endet durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung. Maßgeblich sind die jeweiligen Kündigungstatbestände, die Einhaltung von Form und Frist sowie die rechtlichen Folgen der Vertragsbeendigung.
Behandelt werden insbesondere Kündigungen wegen Zahlungsverzug oder Eigenbedarfs sowie Fragen der Berliner Räumung, des Kündigungsverzichts und des Schadenersatzes.
Diese Seite bündelt die zentralen Problemfelder rund um die Beendigung von Mietverträgen und führt zu den vertiefenden Beiträgen.
1. Kündigungstatbestände
Hier finden Sie die wichtigsten Kündigungsgründe – getrennt nach ordentlicher und außerordentlicher Kündigung.
a) Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gemäß
§ 573c BGB. Sie setzt nach § 573 BGB ein berechtigtes Interesse des Vermieters voraus. Typische Fallgruppen sind Pflichtverletzungen des Mieters – insbesondere Zahlungsverzug – sowie Eigenbedarf.
Zahlungsverzug und Zahlungsstörungen
Rückstände bei der Miete gehören zu den praktisch bedeutsamsten Kündigungsgründen. Je nach Höhe und Dauer des Zahlungsrückstands kommt sowohl eine ordentliche Kündigung nach § 573 BGB als auch eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB in Betracht.
Von besonderer Bedeutung ist die sogenannte Schonfristzahlung und ihre Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung.
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Eigenbedarf und verwandte Fallgruppen
Eigenbedarf ist ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund nach
§ 573 BGB. Entscheidend ist nicht die bloße Behauptung des Vermieters, sondern die nachvollziehbare Darlegung des Nutzungswunsches sowie die Einhaltung verfahrensrechtlicher Anforderungen.
Zu beachten sind außerdem Nebenpflichten wie die Anbietpflicht sowie mögliche Schadensersatzansprüche bei vorgeschobenem Eigenbedarf.
– Grundlagen und Voraussetzungen
– Pflichten des Vermieters (Anbietpflicht)
– Missbrauch / vorgeschobener Eigenbedarf
b) Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund im Sinne der § 543 BGB sowie – bei Wohnraum – der § 569 BGB voraus. Ein solcher Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Typische Fallgruppen sind erhebliche Pflichtverletzungen, nachhaltige Störungen des Hausfriedens oder schwerwiegende Vertragsverstöße. In vielen Fällen ist vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Besondere Bedeutung kommt außerdem dem Zahlungsverzug zu, der – je nach Rückstandshöhe – eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
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2. Form und Frist der Kündigung
Viele Kündigungen scheitern nicht am Kündigungsgrund, sondern an Form- oder Fristfehlern.
Die Kündigung bedarf der Schriftform gemäß § 568 Abs. 1 BGB. Die Kündigungsfristen ergeben sich insbesondere aus § 573c BGB.
Vertretung und Vollmacht
3. Räumung und Rückgabe
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung zurückzugeben. Erfolgt dies nicht freiwillig, kommt eine Räumungsklage in Betracht.
Räumungsklage
Vollstreckung und Berliner Räumung
Eigenmächtige Räumung und Haftungsrisiken
4. Weitere Folgefragen
Neben der Kündigung selbst entstehen zahlreiche Anschlussprobleme.
Rückgabe der Mietsache
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